Viehhandlung Prinz

 tiergerecht, fair, partnerschaftlich, solide

AGB

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1.   Geltungsbereich

a. Diese Einkaufsbedingungen gelten für unsere Einkäufe von   Schlacht-, Nutz- und Zuchttieren, für Bestellungen von Waren, Dienst- oder  Werkleistungen. Sie gelten ausschließlich. Abweichende oder ergänzende   Bedingungen des Lieferanten sind für uns nur verbindlich, wenn wir ihnen   ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Einkaufsbedingungen gelten   auch dann, wenn wir der Einbeziehung abweichender oder ergänzender Bedingungen   des Lieferanten nicht widersprochen oder die Lieferung ohne Vorbehalt  angenommen oder bezahlt haben.

b. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.

c. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen   Geschäfte mit dem Lieferanten.

d. Sollte eine der nachfolgenden Bestimmungen oder der weiteren,   zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden,   wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht   berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine   wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der   unwirksamen Regelung nahe- oder gleichkommt.

2. Preise,   Zahlungsbedingungen

a. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verringert sich   der Preis um die Vorkosten (Erfassungskosten, Kosten der Lebendverwiegung,  Transportkosten, Versicherungskosten sowie sonstige Vorkosten) und   insbesondere für die Transportkosten, wenn wir transportieren.

b. Wir bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist, den Kaufpreis   innerhalb von 21 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Abrechnung bzw. Rechnungserhalt.

c. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in   gesetzlichen Umfang zu. Insbesondere sind wir im Fall der Mängelrüge   berechtigt, fällige Zahlungen in angemessenem Umfang zurückzuhalten.  Aufrechnungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, sofern die Gegenforderung  rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Darüber  hinaus ist der Lieferant berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht sowie die  Einrede des nicht erfüllten Vertrages nur geltend zu machen, sofern und   soweit wir eine Pflichtverletzung gemäß § 276 BGB zu vertreten haben.

d. Wir können jederzeit mit eigenen Forderungen gegen Forderungen   des Lieferanten aufrechnen. Die Aufrechnung gegen Forderungen in einer anderen  Währung ist möglich.

3.   Liefertermin, Lieferung

a. Die vereinbarte Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist   verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn   Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die   vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Dabei hat er die Gründe   und die voraussichtliche Dauer anzugeben.

b. Kommt der Lieferant in Lieferverzug, so sind wir berechtigt, eine   Verzugsentschädigung in Höhe von 0,1 % des Lieferwertes pro Tag des Verzuges  geltend zu machen, jedoch nicht mehr als insgesamt 10 % des gesamten Lieferwertes.   Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des  Verzuges kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Im Übrigen stehen   uns die gesetzlichen Rechte uneingeschränkt zu.

4. Eigentums-   und Gefahrübergang

a. Beim Einkauf von Schlachttieren erfolgt der Eigentums- und   Gefahrübergang ab dem Zeitpunkt der Verladung des Schlachttieres auf unser  Fahrzeug.

b. Bis zur Freigabe des Tieres nach der gesetzlichen  Schlachttieruntersuchung in der Schlachtstätte trägt der Lieferant die   Beweislast für die Mängelfreiheit des Schlachttieres.


5.   Mängelhaftung, Garantie

a. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu.

b. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Bei tragenden   Tieren beginnt die Verjährungsfrist jedoch erst mit dem zu erwartendem   Geburtsdatum zu laufen.

c. Bei Zucht- und Nutztieren garantiert der Lieferant die normale   Gesundheit und Handelsfähigkeit sowie das Fehlen von Binnenebrigkeit,   Zwittrigkeit, Gebärmuttervorfall und Euterviertelausfall, TBC, Brucellose,   Leukose und Samonellose. Bei tragenden Tieren garantiert der Lieferant die   normale Trächtigkeit (bei Angabe des Belegedatums: ab Belegedatum) und bei   Vatertieren die normale Sprung- und Befruchtungsfähigkeit. Darüber hinaus  garantiert der Lieferant bei Rindern die Herkunft aus amtlich anerkanntem   brucellose- und BHV1-freiem Bestand.

d. Bei Futtervieh, Schlachtvieh und Kälbern garantiert der Lieferant   Nüchternheit. Bei nicht nüchternen Tieren sind wir berechtigt, den Kaufpreis   um 5 % zu mindern.

e. Bei tragenden Kühen garantiert der Lieferant, dass diese gesund   im Euter und ohne Vorfall sind. Die Verjährungsfrist beginnt abweichend von   der gesetzlichen Regelung erst nach dem Kalben zu laufen. Weisen wir insoweit   einen Mangel mit tierärztlichem Attest nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag   zurückzutreten.

f. Bei tragenden Kalbinnen /Färsen garantiert der Lieferant   einwandfreie Euter. Weisen wir innerhalb von zehn Tagen nach dem Kalben mit   tierärztlichem Attest Drei- bzw. Zweistrichigkeit nach, sind wir berechtigt,   den Kaufpreis um 10 % (Dreistrichigkeit) bzw. 20 % (Zweistrichigkeit) zu   mindern.

g. Der Lieferant garantiert, dass das Kalbinnen/Färsen innerhalb von   300 Tagen nach dem Deckdatum kalbt und dass Tiere, die als hochtragend, im   Laufstall oder auf der Weide gedeckt verkauft werden, innerhalb von 42 Tagen   nach der Übergabe kalben. Bei Überschreiten dieser Fristen ist der Lieferant  verpflichtet, Futtergeld bis zur Abkalbung i.H.v. EURO 2,60/Tag zu zahlen.   Bei nicht tragenden Tieren sowie bei Tieren mit Steinkalb sind wir insoweit  berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6. Haftung,   Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz

a. Soweit der Lieferant für einen durch sein geliefertes Tier   verursachten Schaden verantwortlich ist, hat er uns insoweit von  Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die   Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im   Außenverhältnis selbst haftet.

b. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige   Aufwendungen gem. §§ 683, 670 zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang   mit einer von uns durchgeführten Warn- und Rückrufaktionen ergeben. Über   Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen werden wir den Lieferanten-   soweit möglich und zumutbar- unterrichten und ihm Gelegenheit zur  Stellungnahme geben.

c. Wir akzeptieren keine Haftungseinschränkung, es sei denn, sie   wird individuell vertraglich vereinbart.


7.   Gerichtsstand, anwendbares Recht

a. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder   im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Ravensburg.   Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz oder am   vereinbarten Erfüllungsort zu verklagen.

b. Für alle Verträge gilt deutsches Recht als vereinbart; die   Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

a. Diese Verkaufsbedingungen gelten für   unsere sämtlichen Verkäufe von Schlacht-, Nutz- und Zuchttieren, sonstige   Warenlieferungen und Dienst- oder Werkleistungen ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen  unseres Kunden gelten nicht. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir   widerspruchslos in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen   des Kunden die Lieferung ausführen.

b. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern und juristischen   Personen.

c. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen   Geschäfte mit dem Kunden.

d. Sollte eine der nachfolgenden Bestimmungen oder der weiteren,   zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden,   wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht   berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine   wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der   unwirksamen Regelung nahe- oder gleichkommt.

2.   Zahlungsbedingungen

a. Unsere Rechnungen sind - sofern nichts anderes individuell   vereinbart ist - sofort nach Lieferdatum fällig. Sind wir   vorleistungspflichtig, sind wir vor der Lieferung berechtigt eine angemessene  Sicherheitsleistung zu verlangen, sofern uns Umstände bekannt werden, die die   Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich in Frage stellen, insbesondere der   Kunde einen Scheck oder eine Lastschrift nicht einlöst oder seine Zahlungen   einstellt.

b. Wechsel nehmen wir nur entgegen, wenn dies schriftlich vereinbart   ist. In diesem Fall trägt der Kunde die Diskontspesen. Die Zahlung gilt erst   dann als geleistet, wenn der geschuldete Betrag uns unwiderruflich gutgeschrieben   ist.

c. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, sofern die Gegenforderung   rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Darüber  hinaus ist der Kunde berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht sowie die Einrede   des nichterfüllten Vertrages nur geltend zu machen, sofern und soweit wir   eine Pflichtverletzung gemäß § 276 BGB zu vertreten haben.

d. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,   für jede Mahnung eine Gebühr von EURO 5,00 zu berechnen.

e. Wir können jederzeit mit unseren Forderungen gegen Forderungen   des Kunden aufrechnen. Die Aufrechnung gegen Forderungen in einer anderen  Währung ist möglich.

3.   Sachmängelhaftung

a. Sofern ein Sachmangel vorliegt und rechtzeitig gerügt worden ist,   stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach Maßgabe der folgenden   Ziffern zu:

b. Die Gewährleistungsfrist für von uns gelieferte Tiere beträgt ein   Jahr.

c. Die Haftung aus einer Zusage für den Gesundheitszustand   gelieferter Tiere setzt voraus, dass der Kunde eine Quarantäne (30 Tage)   einhält. Die Zusage erstreckt sich nur auf den Bestand der ordnungsgemäß   quarantänisierten Tiere und nicht auf den sonstigen Bestand des Kunden oder   bei Dritten. Soweit durch schuldhafte Verletzung der Quarantäne Schäden bei   Dritten entstehen, hat der Kunde uns auf erstes Anfordern von Schadensersatzansprüchen   Dritter freizustellen.

d. Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen in Ziff. 3. e. bis i.   ist unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen.

e. Soweit wir für die Beschaffenheit einer Sache eine Garantie   gegeben haben, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

f. Im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schädigung   haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch bei einer   einfach fahrlässigen Schädigung, sofern wir eine vertragswesentliche Pflicht   verletzen. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten ferner für die Haftung auf   Schadensersatz statt der Erfüllung bei einer erheblichen Pflichtverletzung (§   281 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Haftung ist in allen vorgenannten Fällen –   ausgenommen im Fall unseres vorsätzlichen Handelns – jedoch beschränkt auf   den Umfang des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.

g. Die gesetzliche Haftung wegen eines Schadens aus der Verletzung   des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher  Vertragspflichten bleibt jedoch unberührt. Vertragswesentliche Pflichten sind   solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden   schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren   hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die  ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf   deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Unberührt bleiben auch   die Ansprüche des Kunden aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

h. Schadensersatzansprüche wegen der einfach fahrlässigen Verletzung   wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren   Schaden beschränkt.

i. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt   ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Angestellten,  Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


4.   Eigentumsvorbehalt

a. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen Waren, Tieren und   deren Nachzucht bis zur vollständigen Erfüllung aller aus der  Geschäftsverbindung mit uns resultierenden Forderungen vor. Sofern zwischen   dem Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich   der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt,   sobald ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen   wird, etwa deswegen, weil der Kunde in Insolvenz oder Liquidation gerät.

b. Werden unsere Vorbehaltswaren oder -tiere mit anderen Waren oder   Tieren untrennbar vermischt oder vermengt, so erlangen wir Miteigentum an der  einheitlichen Sache sowie der gesamten Menge zu einem Anteil, der dem Wert   unserer Vorbehaltswaren oder -tiere im Verhältnis zu dem Wert der anderen  Waren oder Tiere entspricht. Jede Be- oder Verarbeitung (auch Umwandlung,   Mästung, Schlachtung) der Vorbehaltswaren oder -tiere erfolgt in unserem   Auftrag. Wir erwerben unmittelbar das Eigentum oder Teileigentum an den neuen   Sachen oder Tieren. Der Kunde ist verpflichtet, diese mit der Sorgfalt eines   ordentlichen Kaufmannes für uns zu verwahren. Anfallende Nachzucht wird mit   der Geburt ebenfalls unser Eigentum und ist ebenfalls sorgfältig zu pflegen   und zu verwahren.

c. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Waren oder Tiere, auch   der durch Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten   Waren oder Mengen sowie der Nachzucht, nur im Rahmen seines gewöhnlichen  Geschäftsbetriebes berechtigt. Zucht- und Nutztiere dürfen jedoch nur   gewerbsmäßige Wiederverkäufer veräußern. Landwirte, Aufzüchter und Mäster   dürfen die noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Tiere nur mit unserer   vorherigen Zustimmung veräußern. Alle sonstigen Verfügungen, insbesondere als  Verpfändung und Sicherungsübereignung, sind unzulässig. Bei   Zahlungsschwierigkeiten oder einer wesentlichen Vermögensverschlechterung   sind sämtliche Vorbehaltswaren, -tiere und -nachzucht auf Verlangen zur   Verwertung (ohne Bindung an die Regeln des Pfandverkaufs) herauszugeben. Wir  können uns auch im Wege der Selbsthilfe den unmittelbaren Besitz verschaffen,   sowie auch zur Identifizierung oder Markierung das Grundstück betreten. Verbindlichkeiten   erwachsen uns daraus nicht.

d. Der Kunde tritt hiermit alle Rechte und Ansprüche, auch gegen   Versicherungen und Tierseuchenkassen, aus der Veräußerung, dem Verlust, der Beschädigung,   der Tötung (auch amtlicher) der Tiere sowie Ansprüche aus dem Untergang   unseres Eigentums schon jetzt an uns ab; bei Miteigentum ist ein dem Wert   unseres Miteigentumsanteils entsprechender Teilbetrag abgetreten. Der Kunde   ist bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf zur Einziehung der   abgetretenen Forderungen ermächtigt, jedoch gelten die eingegangenen Beträge   als für uns vereinnahmt. Wir sind jederzeit selbst zum Einzug der   abgetretenen Forderungen berechtigt und können jederzeit die Benennung der   Drittschuldner und die Aushändigung von Abtretungsanzeigen verlangen. Wir sind   berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst   die Einziehung der Forderungen vorzunehmen. Der Kunde ist zur anderweitigen   Abtretung nicht befugt.

e. Pfändungsversuchen oder sonstigen Zugriffen Dritter gegen unser   Vorbehaltseigentum oder Miteigentum oder gegen die uns abgetretenen Ansprüche   und Rechte ist sofort zu widersprechen. Außerdem sind wir von allen   derartigen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen zur Erhaltung   unserer Rechte gegenüber Dritten fallen dem Kunden zur Last.

f. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf   Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer   Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die   Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

5.   Gerichtsstand, Sonstiges

a. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder   im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Ravensburg.   Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz oder am   vereinbarten Erfüllungsort zu verklagen.

b. Für alle Verträge gilt deutsches Recht als vereinbart; die   Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.